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U 2014 34

Niederlassungebewilligung

Graubünden · 2015-03-17 · Deutsch GR
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Verkehrsanordnung | Strassenrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In den Jahren 1975 bis 1997 genehmigte das zuständige Departement zahlreiche Gesuche des Gemeindevorstandes X._____ für Verkehrsbe- schränkungen auf Forst- und Landwirtschaftswegen. Im Zuge der Sanie- rung des Güterwegnetzes X._____ auferlegte das Department der Ge- meinde die Pflicht, ein Benutzungskonzept generell über das ganze Güterwegnetz zu erlassen mit dem Ziel, den motorisierten Verkehr auf dem Güterwegnetz restriktiv zuzulassen bzw. im Sinne eines minimierten Unterhaltes überall dort zu beschränken, wo nicht öffentliche Interessen einen freien Zugang notwendig machten. An der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2013 genehmigten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von X._____ ein neues, flächendeckendes Reglement über das Befahren von Wald- und Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet. Darin wurde un- terschieden zwischen Wald- und Güterstrassen ohne Fahrverbot, solchen mit Fahrverbot und solchen mit Fahrverbot und Ausnahmebewilligung, wobei von den Fahrverboten jeweils land- und forstwirtschaftliche Fahrten ausgenommen sind. In Umsetzung des beschlossenen Reglements er- suchte der Gemeindevorstand die Kantonspolizei Graubünden um Prü- fung der geplanten Verkehrsmassnahmen (Verbot für Motorwagen, Mo- torräder und Motorfahrräder; Sig. 2.14). Die ersuchte Behörde entsprach dem Gesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 vollumfänglich. Die- ser Beschluss wurde in der Folge im kommunalen Publikationsorgan öf- fentlich bekannt gemacht. Innert Frist gingen verschiedene Einsprachen ein, u.a. eine von A._____ und dessen Ehefrau die eine Sonderbewilli- gung beantragten, um die von den Verkehrsbeschränkungen betroffenen Strecken Y._____ und Z._____ weiterhin befahren zu dürfen; dies vor dem Hintergrund einer ansonsten drohenden Einengung des Radius für kleinere Wanderungen für die sich im fortgeschrittenen Alter befindenden Einsprecher. Mit Beschluss vom 7. April 2014 wies der Gemeindevor- stand sämtliche Einsprachen ab, im Falle A._____ und dessen Ehefrau verweisend auf die Möglichkeit des Erwerbs von Fahrbewilligungen unter- schiedlicher Dauer und unterschiedlichen Preises für die betroffenen

- 3 - Strecken, und genehmigte die bereinigten Verkehrsanordnungen auf Ge- meindegebiet.

E. 2 Am 17. April 2014 wurden die neuen Verkehrsanordnungen im Kantona- len Amtsblatt (S. 1238-40) und am 25. April 2014 im Bezirksamtsblatt pu- bliziert.

E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte: "Die vorgese- henen neuen Verkehrsbeschränkungen sind nicht einzuführen. Die bishe- rigen Regelungen sind zu belassen, allenfalls in kleinen Teilen (wo be- gründet notwendig) zu modifizieren, anzupassen". Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich die im Zusammenhang mit einer ausgedehnten Güterzusammenlegung der späten 60er und frühen 70er- Jahre erfolgte Signalisation bewährt habe und kein Grund ersichtlich sei, das bewährte Konzept zu ändern. Die neuen Massnahmen der Verkehrs- beschränkung seien sogar kontraproduktiv zum touristischen Anliegen der Gemeinde, wonach auch der Sommer-Tourismus gefördert werden solle. Vom Sommertouristen werde es nämlich sehr geschätzt, dass sie aus dem weitreichenden Gemeindegebiet mit Familie und Kindern ein Stück weit in die Höhe fahren können um zu wandern. Weiter vermutet der Be- schwerdeführer, dass die Anordnungen vor allem im Zusammenhang mit damit einhergehenden, von der übergeordneten Behörde ausgerichteten Subventionen für den Wegunterhalt stehen.

E. 4 Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am

10. Juni 2014 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten wegen fehlendem konkretem Rechtsschutzin- teresse und schutzwürdiger individueller Betroffenheit. Sollte darauf ein- getreten werden, so müsste die Beschwerde aber abgewiesen werden.

- 4 - Das Verkehrskonzept, welches mit den angefochtenen Verkehrsbe- schränkungen umgesetzt werde, sei an der Gemeindeversammlung vom

21. Juni 2013 beschlossen worden. Der vom Beschwerdeführer vermute- te Grund der Subventionierung der Strassen treffe teilweise zu, gründe aber hauptsächlich auf der übergeordneten Gesetzgebung, welche die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Strassen der entspre- chenden Nutzung vorbehalte. Auch werde damit nicht der Sommertouris- mus untergraben, gehe doch das Bestreben über die Beschränkung des motorisierten Verkehrs hin zur Förderung des Langsamverkehrs.

E. 5 In seiner Replik vom 20. Juni 2014 konkretisiert der Beschwerdeführer zunächst seine Rechtsbegehren. Demnach sei die angeregte Modifikation so zu verstehen, dass die neu gelb angeführten Strecken gemäss Über- sichtskarte in grüne übergeführt würden, was sinnvollerweise auch für ei- nige neu rot angeführte Strassen gelte (Überführung von rot in grün); ausserdem beantragt er, die Kostenfolge sei nicht ihm anzulasten. In for- meller Hinsicht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, er handle in Partikularinteresse; vielmehr betreffe seine Eingabe alle touristi- schen Gäste in X._____. Des Weiteren habe die Gemeinde in der Ver- gangenheit betreffend die Verkehrsanordnungen wenig Transparenz ge- zeigt und ein erheblicher Teil der Bevölkerung sei im Juni 2013 gegen das neue Verkehrskonzept gewesen. Die Tourismusfahrten seien zudem ver- nachlässigbar im Vergleich zu den landwirtschaftlichen Transporten.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 4. Juli 2014 und wies darauf hin, dass es bei den strittigen Verkehrsanordnungen nicht um Tourismusför- derung gehe, sondern um die Meliorationsgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Verfahren zum Erlass von Verkehrsanordnungen sei korrekt abgewickelt worden, nämlich durch die Genehmigung des Verkehrskon- zeptes bzw. Verkehrsreglementes im Juni 2013 durch die Gemeindever- sammlung und die nachfolgenden Verfügungen des Kantons resp. der

- 5 - Kantonspolizei mit konkreten Verkehrsanordnungen für die einzelnen Strassen als Grundlage für den strittigen Beschluss des Gemeindevor- standes. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die am 15. Mai 2014 erhobene Beschwerde ist dem hierfür sachlich und örtlich zuständigen Gericht fristgerecht eingereicht worden, weshalb die Frist- und Formerfordernisse zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Fraglich ist dagegen die Legitimation des Beschwerdeführers.

2. a) Die Gemeinde ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei durch die Anord- nung nicht mehr betroffen als jedermann, weshalb ihm das notwendige Rechtsschutzinteresse abgehe, während der Beschwerdeführer selber anführt, es gehe ihm um das Wohl sämtlicher Gäste und Touristen in X._____. b) Entscheidend ist hier, dass der Beschwerdeführer vorgängig Einsprache erhoben hat und eine Sonderbewilligung zum Befahren der von den Ver- kehrsbeschränkungen betroffenen Strecken Y._____ und Z._____ vor dem Hintergrund einer ansonsten drohenden Einengung des Radius für kleinere Wanderungen für den sich im fortgeschrittenen Alter befindenden Einsprecher und dessen Ehefrau beantragte. Diese Einsprache wurde von der Gemeinde mit dem Hinweis auf den möglichen entgeltlichen Er- werb von Fahrbewilligungen abgewiesen. c) Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Dies ent- spricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bis-

- 6 - herigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits dort gestellt worden waren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 12 vom 14. September 2010 E.1a mit wei- teren Hinweisen). d) Indem der Beschwerdeführer vorliegend verlangt, die vorgesehenen neu- en Verkehrsbeschränkungen seien nicht einzuführen und statt dessen seien die bisherigen Regelungen zu belassen, allenfalls in kleinen Teilen (wo begründet notwendig) zu modifizieren, anzupassen, dehnt er offen- kundig sein Einsprachethema aus. Im Einspracheverfahren wurde näm- lich nicht die Einführung der umstrittenen Verkehrsbeschränkungen ange- fochten, sondern lediglich eine Sonderbewilligung ersucht, zwei der be- troffenen Strassenabschnitte weiterhin befahren zu dürfen. Damit liegt of- fensichtlich eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren vor, zumal der Beschwerdeführer es auch unterlässt, spezifisch auf den ihn betref- fenden Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes einzugehen bzw. darzulegen, weshalb dieser Entscheid rechtswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 7 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 958.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 34

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc Paganini URTEIL vom 17. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Verkehrsanordnung

- 2 - 1. In den Jahren 1975 bis 1997 genehmigte das zuständige Departement zahlreiche Gesuche des Gemeindevorstandes X._____ für Verkehrsbe- schränkungen auf Forst- und Landwirtschaftswegen. Im Zuge der Sanie- rung des Güterwegnetzes X._____ auferlegte das Department der Ge- meinde die Pflicht, ein Benutzungskonzept generell über das ganze Güterwegnetz zu erlassen mit dem Ziel, den motorisierten Verkehr auf dem Güterwegnetz restriktiv zuzulassen bzw. im Sinne eines minimierten Unterhaltes überall dort zu beschränken, wo nicht öffentliche Interessen einen freien Zugang notwendig machten. An der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2013 genehmigten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von X._____ ein neues, flächendeckendes Reglement über das Befahren von Wald- und Güterstrassen auf dem Gemeindegebiet. Darin wurde un- terschieden zwischen Wald- und Güterstrassen ohne Fahrverbot, solchen mit Fahrverbot und solchen mit Fahrverbot und Ausnahmebewilligung, wobei von den Fahrverboten jeweils land- und forstwirtschaftliche Fahrten ausgenommen sind. In Umsetzung des beschlossenen Reglements er- suchte der Gemeindevorstand die Kantonspolizei Graubünden um Prü- fung der geplanten Verkehrsmassnahmen (Verbot für Motorwagen, Mo- torräder und Motorfahrräder; Sig. 2.14). Die ersuchte Behörde entsprach dem Gesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 vollumfänglich. Die- ser Beschluss wurde in der Folge im kommunalen Publikationsorgan öf- fentlich bekannt gemacht. Innert Frist gingen verschiedene Einsprachen ein, u.a. eine von A._____ und dessen Ehefrau die eine Sonderbewilli- gung beantragten, um die von den Verkehrsbeschränkungen betroffenen Strecken Y._____ und Z._____ weiterhin befahren zu dürfen; dies vor dem Hintergrund einer ansonsten drohenden Einengung des Radius für kleinere Wanderungen für die sich im fortgeschrittenen Alter befindenden Einsprecher. Mit Beschluss vom 7. April 2014 wies der Gemeindevor- stand sämtliche Einsprachen ab, im Falle A._____ und dessen Ehefrau verweisend auf die Möglichkeit des Erwerbs von Fahrbewilligungen unter- schiedlicher Dauer und unterschiedlichen Preises für die betroffenen

- 3 - Strecken, und genehmigte die bereinigten Verkehrsanordnungen auf Ge- meindegebiet. 2. Am 17. April 2014 wurden die neuen Verkehrsanordnungen im Kantona- len Amtsblatt (S. 1238-40) und am 25. April 2014 im Bezirksamtsblatt pu- bliziert. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte: "Die vorgese- henen neuen Verkehrsbeschränkungen sind nicht einzuführen. Die bishe- rigen Regelungen sind zu belassen, allenfalls in kleinen Teilen (wo be- gründet notwendig) zu modifizieren, anzupassen". Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich die im Zusammenhang mit einer ausgedehnten Güterzusammenlegung der späten 60er und frühen 70er- Jahre erfolgte Signalisation bewährt habe und kein Grund ersichtlich sei, das bewährte Konzept zu ändern. Die neuen Massnahmen der Verkehrs- beschränkung seien sogar kontraproduktiv zum touristischen Anliegen der Gemeinde, wonach auch der Sommer-Tourismus gefördert werden solle. Vom Sommertouristen werde es nämlich sehr geschätzt, dass sie aus dem weitreichenden Gemeindegebiet mit Familie und Kindern ein Stück weit in die Höhe fahren können um zu wandern. Weiter vermutet der Be- schwerdeführer, dass die Anordnungen vor allem im Zusammenhang mit damit einhergehenden, von der übergeordneten Behörde ausgerichteten Subventionen für den Wegunterhalt stehen. 4. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am

10. Juni 2014 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten wegen fehlendem konkretem Rechtsschutzin- teresse und schutzwürdiger individueller Betroffenheit. Sollte darauf ein- getreten werden, so müsste die Beschwerde aber abgewiesen werden.

- 4 - Das Verkehrskonzept, welches mit den angefochtenen Verkehrsbe- schränkungen umgesetzt werde, sei an der Gemeindeversammlung vom

21. Juni 2013 beschlossen worden. Der vom Beschwerdeführer vermute- te Grund der Subventionierung der Strassen treffe teilweise zu, gründe aber hauptsächlich auf der übergeordneten Gesetzgebung, welche die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Strassen der entspre- chenden Nutzung vorbehalte. Auch werde damit nicht der Sommertouris- mus untergraben, gehe doch das Bestreben über die Beschränkung des motorisierten Verkehrs hin zur Förderung des Langsamverkehrs. 5. In seiner Replik vom 20. Juni 2014 konkretisiert der Beschwerdeführer zunächst seine Rechtsbegehren. Demnach sei die angeregte Modifikation so zu verstehen, dass die neu gelb angeführten Strecken gemäss Über- sichtskarte in grüne übergeführt würden, was sinnvollerweise auch für ei- nige neu rot angeführte Strassen gelte (Überführung von rot in grün); ausserdem beantragt er, die Kostenfolge sei nicht ihm anzulasten. In for- meller Hinsicht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, er handle in Partikularinteresse; vielmehr betreffe seine Eingabe alle touristi- schen Gäste in X._____. Des Weiteren habe die Gemeinde in der Ver- gangenheit betreffend die Verkehrsanordnungen wenig Transparenz ge- zeigt und ein erheblicher Teil der Bevölkerung sei im Juni 2013 gegen das neue Verkehrskonzept gewesen. Die Tourismusfahrten seien zudem ver- nachlässigbar im Vergleich zu den landwirtschaftlichen Transporten. 6. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 4. Juli 2014 und wies darauf hin, dass es bei den strittigen Verkehrsanordnungen nicht um Tourismusför- derung gehe, sondern um die Meliorationsgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Verfahren zum Erlass von Verkehrsanordnungen sei korrekt abgewickelt worden, nämlich durch die Genehmigung des Verkehrskon- zeptes bzw. Verkehrsreglementes im Juni 2013 durch die Gemeindever- sammlung und die nachfolgenden Verfügungen des Kantons resp. der

- 5 - Kantonspolizei mit konkreten Verkehrsanordnungen für die einzelnen Strassen als Grundlage für den strittigen Beschluss des Gemeindevor- standes. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die am 15. Mai 2014 erhobene Beschwerde ist dem hierfür sachlich und örtlich zuständigen Gericht fristgerecht eingereicht worden, weshalb die Frist- und Formerfordernisse zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Fraglich ist dagegen die Legitimation des Beschwerdeführers.

2. a) Die Gemeinde ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei durch die Anord- nung nicht mehr betroffen als jedermann, weshalb ihm das notwendige Rechtsschutzinteresse abgehe, während der Beschwerdeführer selber anführt, es gehe ihm um das Wohl sämtlicher Gäste und Touristen in X._____. b) Entscheidend ist hier, dass der Beschwerdeführer vorgängig Einsprache erhoben hat und eine Sonderbewilligung zum Befahren der von den Ver- kehrsbeschränkungen betroffenen Strecken Y._____ und Z._____ vor dem Hintergrund einer ansonsten drohenden Einengung des Radius für kleinere Wanderungen für den sich im fortgeschrittenen Alter befindenden Einsprecher und dessen Ehefrau beantragte. Diese Einsprache wurde von der Gemeinde mit dem Hinweis auf den möglichen entgeltlichen Er- werb von Fahrbewilligungen abgewiesen. c) Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorin- stanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Dies ent- spricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bis-

- 6 - herigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits dort gestellt worden waren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 12 vom 14. September 2010 E.1a mit wei- teren Hinweisen). d) Indem der Beschwerdeführer vorliegend verlangt, die vorgesehenen neu- en Verkehrsbeschränkungen seien nicht einzuführen und statt dessen seien die bisherigen Regelungen zu belassen, allenfalls in kleinen Teilen (wo begründet notwendig) zu modifizieren, anzupassen, dehnt er offen- kundig sein Einsprachethema aus. Im Einspracheverfahren wurde näm- lich nicht die Einführung der umstrittenen Verkehrsbeschränkungen ange- fochten, sondern lediglich eine Sonderbewilligung ersucht, zwei der be- troffenen Strassenabschnitte weiterhin befahren zu dürfen. Damit liegt of- fensichtlich eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren vor, zumal der Beschwerdeführer es auch unterlässt, spezifisch auf den ihn betref- fenden Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes einzugehen bzw. darzulegen, weshalb dieser Entscheid rechtswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 7 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 958.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]